I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).
Bei der Einkommensermittlung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, die im Wesentlichen X-Dienstleistungen erbringt, waren Aufwendungen für Hotelbesuche und Bewirtungen des Gesellschafter-Geschäftsführers und seiner Ehefrau, für PKW und für eine Immobilie berücksichtigt worden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat insoweit vGA angesetzt. Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Ansatz von vGA dem Grunde nach, setzte aber die Höhe der vGA herab (Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Juni 2007 6 K 6462/04 K,G,F).
Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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