1. Die gerügten Divergenzen liegen nicht vor.
a) Urteil vom 25. August 1986 IV B 76/86 (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481)
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) enthält --soweit entscheidungserheblich-- den Rechtssatz, daß die Empfänger nicht in ausreichender Weise benannt sind, wenn beispielsweise die Anschrift fehlt. Zur Frage der Beweislast nimmt das Urteil nicht Stellung. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann im Anwendungsbereich des § 160 der Abgabenordnung (
b) Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83 (BFHE 151, 416,
BStBl II 1988, 438)
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