Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt haben. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
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