Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Die Verfahrensweise des Finanzgerichts (FG) anläßlich des Termins vom 10. Oktober 1995 war nicht fehlerhaft. Das FG hat weder in falscher Besetzung entschieden noch gegen § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen.
Zwar waren die Beteiligten an diesem Tag zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen. Diese mündliche Verhandlung hat jedoch nicht stattgefunden. Sie hätte erst mit dem Aufruf der Sache begonnen (§ 220 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 155 FGO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die Sache aber nicht aufgerufen worden, sondern den Beteiligten ist mitgeteilt worden, daß ein ehrenamtlicher Richter nicht erschienen war. Daraufhin haben sich die Beteiligten unter Verzicht auf jegliche Ladungsfristen damit einverstanden erklärt, daß die Streitsache zunächst erörtert wurde. Mit dieser Verfahrensweise war klargestellt, daß der Termin zur mündlichen Verhandlung aus einem erheblichen Grund aufgehoben (§ 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO) und statt dessen ein Erörterungstermin anberaumt war (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO), wobei die Beteiligten auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist in zulässiger Weise verzichtet haben (§ 295 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Dementsprechend war die spätere Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter Rechtens.
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