BFH - Beschluß vom 07.05.2002
VII B 16/02

BFH - Beschluß vom 07.05.2002 (VII B 16/02) - DRsp Nr. 2002/11604

BFH, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen VII B 16/02

DRsp Nr. 2002/11604

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr Ehemann wurden entsprechend ihrer Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1996 zusammenveranlagt. Die Einkommensteuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Aufgrund von Vorauszahlungen, die die Klägerin aus ihrem Vermögen geleistet hatte, ergab sich für die Klägerin und ihren Ehemann ein Guthaben von 13 393,42 DM.

Auf Antrag der Ehegatten führte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die getrennte Veranlagung durch, die ebenfalls jeweils zu einer Steuerfestsetzung von 0 DM führte.

Mit Abrechnungsbescheid vom 7. August 1998 teilte das FA das Guthaben je zur Hälfte auf die Ehegatten auf und verrechnete den Anteil des Ehemannes in voller Höhe mit dessen rückständigen Steuerschulden.

Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin die Auszahlung des dem Ehemann zugerechneten Guthabens an sich selbst begehrte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin, das Urteil sei rechtsfehlerhaft ergangen, da bei der Entscheidung zugunsten der Klägerin sprechende Umstände nicht festgestellt und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden seien.

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. des § Abs. Nr. bis der () nicht gemäß § Abs. Satz 3 dargelegt hat.