BFH - Beschluß vom 07.05.2002
VII R 39/01
Normen:
TabStG § 21 ; ZK Art. 4 Nr. 19 Art. 40 Art. 202 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 Anstrich 1 Art. 203 Abs. 1 Anstrich 1 Art. 206 Art. 233 lit. d ; ZollV § 8 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1529
BFH/NV 2002, 1117
BFHE 198, 255
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Beschluß vom 07.05.2002 (VII R 39/01) - DRsp Nr. 2002/10048

BFH, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen VII R 39/01

DRsp Nr. 2002/10048

»1. Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist? 2. Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht wird: Ist Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen? 3. Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht wird: Spielt es für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige) Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?«

Normenkette:

TabStG § 21 ; ZK Art. 4 Nr. 19 Art. 40 Art. 202 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 Anstrich 1 Art. 203 Abs. 1 Anstrich 1 Art. 206 Art. 233 lit. d ; ZollV § 8 S. 2 ;

Gründe: