BFH - Beschluss vom 07.05.2003
IV B 209/02

BFH - Beschluss vom 07.05.2003 (IV B 209/02) - DRsp Nr. 2003/8670

BFH, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen IV B 209/02 - Aktenzeichen IV B 210/02

DRsp Nr. 2003/8670

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und war in den Streitjahren (1995 und 1996) an zwei Steuerberatungsgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt. Für beide Gesellschaften erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) jeweils zusammengefasste Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte.

Zwischen dem Kläger und dem FA bestand Streit über die Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben. Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98). Während des Klageverfahrens wies das FA unter dem 19. Februar 1999 die Einsprüche als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab und ließ die Revision nicht zu. Die dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).