I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 22. Februar 2008 14 V 4040/07 die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Gewinnfeststellungsbescheide 2004 und 2005, hilfsweise einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dagegen hat der als Steuerberater tätige Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ohne nähere Begründung mit Schriftsatz vom 14. März 2008 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Damit ist sie gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht statthaft und der Beschluss des FG unanfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2008 X B 32/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).
1. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung des FG über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie ausdrücklich in der Entscheidung oder ausnahmsweise noch in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist (BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681, m.w.N.; vom 2. November 2007 VII B 175/07, n.v.).
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