Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die an eine ordnungsgemäße Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe --hier der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz-- gestellt werden.
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