BFH - Beschluß vom 07.06.2000
IX B 35/00

BFH - Beschluß vom 07.06.2000 (IX B 35/00) - DRsp Nr. 2000/8422

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen IX B 35/00

DRsp Nr. 2000/8422

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es bereits an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit im Streitfall (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 59, mit Rechtsprechungsnachweisen). Derartige Angaben sind aber deshalb unverzichtbar, weil es sich bei der im Streitfall maßgebenden Frage der Einkünfteerzielungsabsicht um die Beurteilung einer sog. inneren Tatsache handelt, die das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen seiner Gesamtwürdigung jeweils anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles vorzunehmen hat (z.B. Senatsurteile vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116, und vom 22. April 1997 IX R 17/96, BFHE 183, 142, BStBl II 1997, 650), so dass regelmäßig das Vorliegen absolut vergleichbarer Sachverhalte ausscheidet.