BFH - Beschluß vom 07.06.2002
V S 9/01 (PKH)

BFH - Beschluß vom 07.06.2002 (V S 9/01 (PKH)) - DRsp Nr. 2002/10432

BFH, Beschluß vom 07.06.2002 - Aktenzeichen V S 9/01 (PKH)

DRsp Nr. 2002/10432

Gründe:

Der Senat sieht in dem Fax der Klägerin vom 12. Dezember 2001 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG).

Der Antrag ist abzulehnen.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).