BFH - Beschluss vom 07.06.2006
III B 53/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ko 2770/05

BFH - Beschluss vom 07.06.2006 (III B 53/06) - DRsp Nr. 2006/20336

BFH, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen III B 53/06

DRsp Nr. 2006/20336

Gründe:

I. Mit Urteil vom 21. April 2005 III R 4/04 (BFHE 209, 485, BStBl II 2005, 604) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2003 6 K 1152/01 auf und gab der Klage der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) statt.

Mit Beschluss vom 23. August 2005 setzte das FG den Streitwert entsprechend der steuerlichen Auswirkung des Antrags der Beschwerdeführer im streitigen Einkommensteuerbescheid 1991 auf 3 310 DM fest. Hiergegen legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein mit der Begründung, der Streitwert betrage vielmehr entsprechend den wirtschaftlichen Auswirkungen unter Einbeziehung der Folgejahre 171 310 DM. Das FG wies die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2006 6 Ko 2770/05 zurück.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer eine außerordentliche Beschwerde.

Auf den Hinweis des FG, die eingelegte Beschwerde sei nicht statthaft, baten die Beschwerdeführer, das Rechtsmittel als Anhörungsrüge i.S. von § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nur hilfsweise als außerordentliche Beschwerde zu behandeln. Das FG verwarf die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 10. April 2006 als unzulässig und half der außerordentlichen Beschwerde nicht ab.