BFH - Beschluss vom 07.06.2006
VII B 195/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1786
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4026/04

BFH - Beschluss vom 07.06.2006 (VII B 195/05) - DRsp Nr. 2006/22554

BFH, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen VII B 195/05

DRsp Nr. 2006/22554

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Haftungsbescheid vom 14. Mai 2003 wegen Lohn- und Umsatzsteuer aus einer Betriebsübernahme in Höhe von 35 955,60 EUR in Anspruch genommen. Gegen die den Einspruch zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2004 hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen und Weigerung des Klägers, über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben, forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger am 1. März 2004 gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 8. April 2004 vor. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wies das Finanzgericht (FG) die Auffassung des Klägers, die Ladung zur eidesstattlichen Versicherung sei ermessensfehlerhaft, da sie nicht das geringste Mittel sei, und dass die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses ergehen dürfe, zurück. Die Frage einer erneuten Ermessensausübung stelle sich nicht, wenn --wie im Streitfall-- ein Vermögensverzeichnis gar nicht abgegeben worden sei.