I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Gesellschafter der H-GbR wegen nicht entrichteter Umsatzsteuerbeträge der GbR in Höhe von mehr als 1/2 Mio. EUR in Haftung. Nach fruchtloser Vollstreckung in sein bewegliches Vermögen forderte das FA den Kläger zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf. Den dagegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2005 unter anderem mit der Erwägung zurück, dass die vom Kläger in Aussicht gestellte Änderung der den Rückständen zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen mangels Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen bislang nicht möglich gewesen sei.
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