BFH - Beschluß vom 07.07.2000
IX S 26/00

BFH - Beschluß vom 07.07.2000 (IX S 26/00) - DRsp Nr. 2000/6479

BFH, Beschluß vom 07.07.2000 - Aktenzeichen IX S 26/00

DRsp Nr. 2000/6479

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1996 und die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 als unbegründet ab. Das Urteil enthielt keinen Ausspruch zur Zulassung der Revision. Dagegen legte der Antragsteller persönlich nach Ablauf der Beschwerdefrist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2000 IX S 18/99, NV den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt und mit Beschluss vom selben Tage (IX B 126/99, NV) die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr mit einem per Telefax übermittelten Schreiben "Wiedereinsetzung in den alten Stand" und stellt zugleich (erneut) Antrag auf Bewilligung von PKH.

II. Der erneute Antrag auf Bewilligung von PKH ist unzulässig.