1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht gegeben. Soweit die Klägerin die Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO begehrt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung des genannten Zulassungsgrundes.
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