BFH - Beschluss vom 07.07.2003
VIII B 28/03

BFH - Beschluss vom 07.07.2003 (VIII B 28/03) - DRsp Nr. 2003/11984

BFH, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen VIII B 28/03

DRsp Nr. 2003/11984

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ist dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht gegeben. Soweit die Klägerin die Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO begehrt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung des genannten Zulassungsgrundes.