BFH - Beschluß vom 07.08.2000
I B 122/99

BFH - Beschluß vom 07.08.2000 (I B 122/99) - DRsp Nr. 2000/9922

BFH, Beschluß vom 07.08.2000 - Aktenzeichen I B 122/99

DRsp Nr. 2000/9922

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1988 gegründet und am 12. Januar 1989 im Handelsregister eingetragen worden ist. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die T-GmbH, ihre einzige Kommanditistin die C-BV. Die C-BV ist zugleich die einzige Gesellschafterin der T-GmbH. Sie ist am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Klägerin nicht beteiligt und erhält in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einen festen Gewinnanteil von 2 500 DM sowie eine Verzinsung ihrer Kapitaleinlage von 8 v.H. jährlich.

Die Gesellschafter der Klägerin hatten bereits am 12. Januar 1988 eine "Gründungsvereinbarung der T-Vertriebsgesellschaft" geschlossen, in der es u.a. heißt, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 beginne. Zu diesem Zweck übertrage die T-GmbH mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ihr gesamtes Vermögen mit sämtlichen Aktiven und Passiven zu den Bilanzwerten vom 31. Dezember 1987 auf die GbR. In dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist bestimmt, dass diese die Tätigkeit der GbR fortsetze.