BFH - Beschluß vom 07.08.2000
I R 91/99

BFH - Beschluß vom 07.08.2000 (I R 91/99) - DRsp Nr. 2000/9623

BFH, Beschluß vom 07.08.2000 - Aktenzeichen I R 91/99

DRsp Nr. 2000/9623

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1988 gegründet und am ... Januar 1989 im Handelsregister eingetragen worden ist. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die T-GmbH, ihre einzige Kommanditistin die C-BV. Die C-BV ist zugleich die einzige Gesellschafterin der T-GmbH. Sie ist am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Klägerin nicht beteiligt und erhält in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einen festen Gewinnant

eil von 2 500 DM sowie eine Verzinsung ihrer Kapitaleinlage von 8 v.H. jährlich.

Die Gesellschafter der Klägerin hatten bereits am 12. Januar 1988 eine "Gründungsvereinbarung der T-Vertriebsgesellschaft" geschlossen, in der es u.a. heißt, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 beginne. Zu diesem Zweck übertrage die T-GmbH mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ihr gesamtes Vermögen mit sämtlichen Aktiven und Passiven zu den Bilanzwerten vom 31. Dezember 1987 auf die GbR. In dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin is

t bestimmt, dass diese die Tätigkeit der GbR fortsetze.