BFH - Beschluss vom 07.08.2002
VII B 182/02

BFH - Beschluss vom 07.08.2002 (VII B 182/02) - DRsp Nr. 2002/15846

BFH, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen VII B 182/02

DRsp Nr. 2002/15846

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts "jedes zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Der Senat sieht das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde i.S. von § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an, weil diese das einzige im Streitfall in Betracht kommende Rechtsmittel ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).