BFH - Beschluss vom 07.08.2003
IX B 226/02
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 678/96

BFH - Beschluss vom 07.08.2003 (IX B 226/02) - DRsp Nr. 2004/4194

BFH, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen IX B 226/02

DRsp Nr. 2004/4194

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Den Anspruch auf Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begründen die Kläger damit, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwiegermutter nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wirksamkeit von Mietverträgen zwischen Eltern und ihren studierenden --unterhaltsberechtigten-- Kindern (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190, 173, BStBl II 2000, 224) auch dann anzuerkennen sei, wenn die Miete zum Teil aus von ihnen an die Mieterin erbrachten Zahlungen geleistet worden wäre.