BFH - Beschluss vom 07.08.2006
II B 127/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 57
BFH/NV 2007, 58
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7/03

BFH - Beschluss vom 07.08.2006 (II B 127/05) - DRsp Nr. 2006/27706

BFH, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen II B 127/05

DRsp Nr. 2006/27706

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger heißt mit Vornamen A-B, unterschreibt jedoch mit dem Rufnamen A. Der inzwischen verstorbene Vater hieß mit Vornamen C-A. Auf die Stichtage 1. Januar 1989 und 1992 bis 1995 waren Vermögensteuerbescheide ergangen, denen erklärungsgemäß ein Kapitalvermögen von 102 000 DM bis 225 000 DM zugrunde lag. Nach im Mai 1999 eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. August 2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Vermögensteuerbescheide gegen die Kläger, und zwar auf den 1. Januar 1989, 1993 und 1995 im Wege der Hauptveranlagung sowie auf den 1. Januar 1992 und 1994 durch Neuveranlagungen. Zugrunde lag --dem Bericht der Steuerfahndung folgend-- ein Kapitalvermögen ansteigend von über 2 Mio. DM auf den 1. Januar 1989 bis 3,9 Mio. DM auf den 1. Januar 1995, das überwiegend bei der X-Bank in der Schweiz angelegt gewesen sein soll.

Die Steuerfahndung hatte festgestellt:

1. Ein Schreiben vom 4. Juni 1998, das ein Anwalt des Vaters an den Kläger gerichtet hatte und in dem der Vater unter Hinweis auf ein gemeinsames Wertpapierdepot in der Schweiz darum bat, ihm, dem Vater, von seinen Papieren im Wert von über 400 000 DM einen Teil auszuhändigen.