BFH - Beschluss vom 07.08.2006
VIII B 118/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1373/01

BFH - Beschluss vom 07.08.2006 (VIII B 118/05) - DRsp Nr. 2006/27306

BFH, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen VIII B 118/05

DRsp Nr. 2006/27306

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) besteht nicht. Dem finanzgerichtlichen Urteil ist der Rechtssatz, dass ein Veräußerungsverlust des Gesellschafters stets im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft realisiert ist, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Gesellschaft abgelehnt wurde, nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) geprüft, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten in Betracht kommen.