BFH - Beschluss vom 07.08.2007
IV B 140/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 73
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 752/04

BFH - Beschluss vom 07.08.2007 (IV B 140/06) - DRsp Nr. 2007/21154

BFH, Beschluss vom 07.08.2007 - Aktenzeichen IV B 140/06

DRsp Nr. 2007/21154

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.

a) Wird eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so setzt die Darlegung des Zulassungsgrundes schlüssige Ausführungen dazu voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Beantwortung einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu ist eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren. Deren Bedeutung für die Allgemeinheit muss substantiiert und konkret dargetan werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. aus jüngerer Zeit BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 IV B 28/05, BFH/NV 2005, 2008, m.w.N.).