BFH - Beschluss vom 07.09.2006
II B 152/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 102
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1226/03

BFH - Beschluss vom 07.09.2006 (II B 152/05) - DRsp Nr. 2006/28226

BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen II B 152/05

DRsp Nr. 2006/28226

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 8. Juli 1999 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 640 000 DM. Für den Fall der Benennung von Ersatzkäufern waren die Kläger zum Rücktritt vom Kauf des gesamten Grundstücks oder von dem jeweiligen ideellen Grundstücksanteil berechtigt. Die Verkäuferin (V) verpflichtete sich, an die von den Klägern benannten Ersatzkäufer das ganze Grundstück oder ideelle Grundstücksanteile zu den von den Klägern anteilig aus dem Kaufpreis ermittelten Kaufpreisanteilen zu den gleichen Bedingungen unverzüglich zu verkaufen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Kläger durch Bescheide vom 8. November 1999 Grunderwerbsteuer von jeweils 11 200 DM fest.

Nachdem die Kläger ihr vorbehaltenes Rücktrittsrecht ausgeübt hatten, verkaufte V das Grundstück durch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Januar 2001 an die A-GmbH, deren Gesellschafter der Kläger und sein Sohn waren. Der Kaufpreis, der bereits an V gezahlt war, betrug ebenfalls 640 000 DM.

Den am 2. März 2001 gestellten Antrag der Kläger auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide vom 8. November 1999 lehnte das FA durch Bescheid vom 26. März 2001 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.