FG Nürnberg, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 286/2003
BFH - Beschluss vom 07.09.2006 (II B 34/05) - DRsp Nr. 2006/27704
BFH, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen II B 34/05
DRsp Nr. 2006/27704
Gründe:
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in ihrer Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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