I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte ein Grundstück für den Gewerbepark R-Süd erworben, dieses erschlossen, die öffentlichen Erschließungsanlagen der Stadt R kostenlos übereignet und die Grundstücke im Übrigen vermarktet. Dazu erhielt sie Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe (GA) "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Bund und Land) sowie aus Eigenmitteln der Stadt R; diese Zuwendungen waren an bestimmte Bedingungen geknüpft, u.a. daran, die Grundstücke einer bestimmten Teilfläche ausschließlich an "förderfähige" Unternehmen gemäß Ziff. 2.1.1 der GA-Regelungen zu einem Höchstpreis von 100 DM/qm einschließlich vollständiger Erschließung zu veräußern. Tatsächlich veräußerte die Klägerin die Grundstücke in der Regel zu Preisen von über 200 DM/qm zzgl. Umsatzsteuer an nicht förderfähige Unternehmen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, dass die genannten Zuwendungen als zusätzliches Entgelt von Dritten im Rahmen der Grundstücksveräußerungen anzusehen seien und setzte die Umsatzsteuer für 1994 entsprechend fest.
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