BFH - Beschluss vom 07.09.2007
V B 119/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 5056/06

BFH - Beschluss vom 07.09.2007 (V B 119/07) - DRsp Nr. 2007/21442

BFH, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen V B 119/07

DRsp Nr. 2007/21442

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb von Geldspielautomaten.

Mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2006 vom 24. Oktober 2006 erklärte die Antragstellerin steuerpflichtige Umsätze von 47 199 EUR und Vorsteuerbeträge von 3 333,97 EUR. Sie ermittelte eine Umsatzsteuervorauszahlung von 4 218 EUR.

Gleichzeitig legte die Antragstellerin gegen diese Umsatzsteuervoranmeldung unter Beifügung einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). In der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung behandelte sie die Umsätze aus Geldspielgeräten als steuerfrei. Aufgrund der dadurch verminderten abziehbaren Vorsteuerbeträge ermittelte sie einen verbleibenden Überschuss zu ihren Gunsten von 12,54 EUR.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die AdV ab.

Den hiergegen erhobenen Einspruch und den Einspruch gegen die Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2006 wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 12. Dezember 2006 als unbegründet zurück.