BFH - Beschluss vom 07.10.2002
III B 40/01

BFH - Beschluss vom 07.10.2002 (III B 40/01) - DRsp Nr. 2002/18398

BFH, Beschluss vom 07.10.2002 - Aktenzeichen III B 40/01

DRsp Nr. 2002/18398

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Finanzgericht (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage mit einer Entscheidung des BFH divergiert. Ob es ausreicht, dass das FG im "Entscheidungsergebnis" von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (so die Klägerin unter Berufung auf Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 53), kann im Streitfall unentschieden bleiben. Denn das finanzgerichtliche Urteil stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel überein.