BFH - Beschluss vom 07.10.2002
VIII B 122/02

BFH - Beschluss vom 07.10.2002 (VIII B 122/02) - DRsp Nr. 2003/1370

BFH, Beschluss vom 07.10.2002 - Aktenzeichen VIII B 122/02

DRsp Nr. 2003/1370

Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und innerhalb der Beschwerdefrist für den Fall, dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugt ist, die Beiordnung eines vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten beantragt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).