Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Ausdrücklich haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allenfalls auf den in § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genannten Zulassungsgrund berufen. Sie haben jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargelegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|