BFH - Beschluss vom 07.10.2003
X B 53/03
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 156
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 613/02

BFH - Beschluss vom 07.10.2003 (X B 53/03) - DRsp Nr. 2003/14698

BFH, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen X B 53/03

DRsp Nr. 2003/14698

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Ausdrücklich haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allenfalls auf den in § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genannten Zulassungsgrund berufen. Sie haben jedoch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargelegt.