BFH - Beschluss vom 07.10.2003
X S 11/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 07.10.2003 (X S 11/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2003/14701

BFH, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen X S 11/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/14701

Gründe:

I. Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren 1988 bis 1995 einen Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Zwischen 1999 und 2002 fand beim Antragsteller eine Fahndungsprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass der Antragsteller auf ein bislang unbekanntes Konto erhebliche Betriebseinnahmen eingezahlt hat, die größtenteils in der Buchführung nicht erfasst waren. Zudem ergaben sich erhebliche Differenzen zwischen den in der Buchführung enthaltenen Erlösen für Abgassonderuntersuchungen und den vom Antragsteller angekauften Plaketten.

Gegen die daraufhin vom Beklagten (Finanzamt --FA--) in den Gewinnfeststellungs-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden der Streitjahre 1988 bis 1995 vorgenommenen Hinzuschätzungen wehrte sich der Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren vor dem Finanzgericht (FG). Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Das FG entschied, die Hinzuschätzungen seien nur insoweit rechtswidrig, als die Reingewinne über den jeweiligen Höchstsätzen der Richtsatzsammlung lägen.