BFH - Beschluß vom 07.11.2000
II S 11/00

BFH - Beschluß vom 07.11.2000 (II S 11/00) - DRsp Nr. 2001/1155

BFH, Beschluß vom 07.11.2000 - Aktenzeichen II S 11/00

DRsp Nr. 2001/1155

Gründe:

I. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat durch Bescheid vom 26. August 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1995 gegen die Antragstellerin Grunderwerbsteuer in Höhe von ... DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Antragstellerin die Herabsetzung der Steuer auf null DM beantragt hat, wurde durch Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin vom 23. September 1999 1 K 1213/95 abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Nachdem das FA ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 beim FG, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 26. August 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 1995 auszusetzen. Das FG hat den Rechtsstreit an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

II. Der Antrag ist unbegründet.