BFH - Beschluß vom 07.11.2000
III K 1/98

BFH - Beschluß vom 07.11.2000 (III K 1/98) - DRsp Nr. 2001/4349

BFH, Beschluß vom 07.11.2000 - Aktenzeichen III K 1/98

DRsp Nr. 2001/4349

Gründe:

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 7. November 1997 die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 23. Juli 1997 als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der nunmehr ordnungsgemäß durch einen Steuerberater vertretene Kläger mit der Bitte um Prüfung, ob "ausnahmsweise eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die erneute Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde möglich" sei.

Zur Begründung führt der Kläger an, dass er sich vor der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde intensiv um die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bemüht habe. Die Berufsträger hätten aber den Auftrag aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Deshalb habe er selbst die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, um die Beschwerdefrist zu wahren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde begründet der Kläger nunmehr damit, dass ihm im FG-Verfahren nicht vollständig rechtliches Gehör gewährt worden sei. So seien z.B. seine Argumente in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt worden.