I. Auf die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist ein Kfz der Marke Nissan D 22 zugelassen. Es handelt sich um einen sog. Pick-up mit Doppelkabine, der ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t aufweist und der mit einem Dieselmotor (Hubraum 2 494 ccm) ausgerüstet ist. Der Fahrzeugbrief weist das Fahrzeug als "LKW offener Kasten" aus. Das Fahrzeug wurde vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) zunächst als "anderes Fahrzeug" i.S. von §
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