BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VII B 81/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 442/2005

BFH - Beschluss vom 07.11.2006 (VII B 81/06) - DRsp Nr. 2007/2863

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VII B 81/06

DRsp Nr. 2007/2863

Gründe:

I. Auf die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist ein Kfz der Marke Nissan D 22 zugelassen. Es handelt sich um einen sog. Pick-up mit Doppelkabine, der ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t aufweist und der mit einem Dieselmotor (Hubraum 2 494 ccm) ausgerüstet ist. Der Fahrzeugbrief weist das Fahrzeug als "LKW offener Kasten" aus. Das Fahrzeug wurde vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) zunächst als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) eingestuft und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterworfen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 hat das FA unter Hinweis auf die Aufhebung der in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) getroffenen Sonderregelung für Kombinationsfahrzeuge mit Wirkung zum 1. Mai 2005 eine Einstufung des Fahrzeugs als PKW und eine entsprechende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vorgenommen.