BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VII E 5/06

BFH - Beschluss vom 07.11.2006 (VII E 5/06) - DRsp Nr. 2006/29923

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VII E 5/06

DRsp Nr. 2006/29923

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen, weil der als Prozessbevollmächtigte aufgetretene W. nicht als Rechtsanwalt oder Steuerberater zugelassen und dementsprechend gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht befugt war, die Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren vor dem BFH zu vertreten. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die von der Kostenschuldnerin für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2006 KostL 147/06 mit 110 EUR angesetzt. Da die Kostenschuldnerin die angesetzten Kosten nicht beglich, erhielt sie von der Bundeskasse X eine Zahlungserinnerung.

Dagegen hat die Kostenschuldnerin "Widerspruch" eingelegt, den sie damit begründet, dass sie die Kostenrechnung des BFH nicht erhalten habe. Außerdem sei die Gebührenforderung als solche ungesetzlich, weil sie als Staatsbürgerin des 2. Deutschen Reiches keine Gebühren an die ihrer Auffassung nach am 18. Juli 1990 erloschene Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zu entrichten habe.