BFH - Beschluss vom 07.11.2007
I S 17/07

BFH - Beschluss vom 07.11.2007 (I S 17/07) - DRsp Nr. 2008/4402

BFH, Beschluss vom 07.11.2007 - Aktenzeichen I S 17/07

DRsp Nr. 2008/4402

Gründe:

I. Nach einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffend den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 hat die Rügeführerin im März 2004 beim Finanzgericht (FG) des Saarlandes eine Änderung des die AdV ablehnenden Bescheides beantragt (1 V 50/04). Das FG hat den Antrag im Mai 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Am 18. Januar 2005 beantragte die Rügeführerin im Rahmen einer Gegenvorstellung die Überprüfung und die Abänderung dieses Beschlusses (1 V 13/05). Am 18. Januar 2005 fand vor dem FG in mehreren Rechtsstreitigkeiten eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung getroffen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das FG beschloss am 4. März 2005 Kostenaufhebung betreffend das Verfahren 1 V 13/05.