BFH - Beschluss vom 07.12.2006
XI B 61/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 4485/03 AO - 17.2.2006,

BFH - Beschluss vom 07.12.2006 (XI B 61/06) - DRsp Nr. 2007/825

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen XI B 61/06

DRsp Nr. 2007/825

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Fortbildung des Rechts) nicht erfüllt hat.

1. Der Kläger hat die generelle Klärbarkeit der von ihm aufgeworfenen Frage, ob Progressionen durch Zusammenballungen, die auf besonderen Rahmenbedingungen beruhen, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit eine Abweichung vom Zuflussprinzip im Wege eines Teilerlasses zur Folge haben müssen, nicht dargelegt.