Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die fehlerhafte Besetzung des Finanzgerichts (FG) ist ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679, und vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114). Die Beschwerde ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
2. Die Rüge, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt (§ 76 FGO), hat ebenfalls keinen Erfolg.
Wegen eines Verfahrensfehlers ist die Revision nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Ist das finanzgerichtliche Urteil --wie im Streitfall-- auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen alle Begründungen durch die gerügten Verfahrensfehler beeinflußt sein (BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576).
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