I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhält einen Entsorgungsfachbetrieb für das Einsammeln, Befördern und Behandeln von Textilien, die von der Bevölkerung in Straßencontainern abgelegt werden. Die als noch verwendbar angesehenen Textilien werden im Betrieb der Klägerin nach einer Reihe von Kriterien stufenweise selektiert. In den Jahren 1998 und 1999 lieferte die Klägerin ausgesonderte und sortierte Textilien an Einzelhändler in Polen. Um den Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne der Zollpräferenzregelungen des Assoziierungsabkommens mit Polen zu führen, gab sie für die gelieferten Waren auf den Handelsrechnungen Ursprungserklärungen ab oder legte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vor. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) fest, dass die Klägerin den Gemeinschaftsursprung der Waren nicht nachweisen konnte, nahm die erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zurück und teilte mit, dass er das Ergebnis der Außenprüfung den polnischen Behörden bekannt geben werde.
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