BFH - Beschluß vom 08.02.2000
VII B 269/99
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2456
BB 2000, 970
BFHE 191, 179
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Beschluß vom 08.02.2000 (VII B 269/99) - DRsp Nr. 2000/3692

BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen VII B 269/99

DRsp Nr. 2000/3692

»Unterlässt der Mineralöllieferant bei Zahlungsverzug seines Abnehmers die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV als typische Maßnahme vorgegebene (letzte) Mahnung unter Fristsetzung, weil er beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen hat, so verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Fiskus dann nicht, wenn jedenfalls die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig erfolgt ist.«

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: