BFH - Beschluß vom 08.02.2000 (VII B 269/99) - DRsp Nr. 2000/3692
BFH, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen VII B 269/99
DRsp Nr. 2000/3692
»Unterlässt der Mineralöllieferant bei Zahlungsverzug seines Abnehmers die in § 53 Abs. 1 Nr. 3MinöStV als typische Maßnahme vorgegebene (letzte) Mahnung unter Fristsetzung, weil er beispielsweise eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen hat, so verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Fiskus dann nicht, wenn jedenfalls die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig erfolgt ist.«
Normenkette:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Gründe:
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