BFH - Beschluss vom 08.02.2007
I B 6/06
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 420/03

BFH - Beschluss vom 08.02.2007 (I B 6/06) - DRsp Nr. 2007/7643

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen I B 6/06

DRsp Nr. 2007/7643

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Geschäften der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit einer Schweizer Gesellschaft.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1995 bis 1998) von A und B zu je 46,53 % gehalten wurde. A und B waren zugleich beherrschende Gesellschafter der T-GmbH und der R-KG. Ferner erwarben sie im Jahr 1997 50 % (A) und 48 % (B) der Anteile an der S-AG, einer Schweizer Kapitalgesellschaft, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht über eigene Geschäftsräume verfügte und nur über eine Treuhandgesellschaft erreichbar war. Ferner hat das FG festgestellt, dass die S-AG weder Arbeitnehmer beschäftigte noch eigene Aktivitäten entfaltete.