BFH - Beschluss vom 08.02.2007
I R 51/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 266/97

BFH - Beschluss vom 08.02.2007 (I R 51/04) - DRsp Nr. 2007/6760

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen I R 51/04

DRsp Nr. 2007/6760

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang ein Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf voraufgegangene Feststellungsbescheide geändert werden durfte.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Anschluss an einen Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung beantragt und ergänzend zur Sache vorgetragen.

II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Wahl dieser Verfahrensform greifen nicht durch.