BFH - Beschluss vom 08.02.2007
IX B 233/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 1010/06

BFH - Beschluss vom 08.02.2007 (IX B 233/06) - DRsp Nr. 2007/5574

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX B 233/06

DRsp Nr. 2007/5574

Gründe:

I. Auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz (Modell G, Hubraum 2 717 ccm, Ottomotor, zwei Achsen, Erstzulassung 19. Dezember 1984, Schadstoffschlüssel "00") zugelassen. Die Zulassung erfolgte als PKW Kombi mit einem Gesamtgewicht von 2 500 kg. Nach einer --ohne weitere technische Änderungen erfolgten-- Auflastung auf 2 810 kg wurde unter Beibehaltung der Fahrzeugart in Ziffer 1 der Fahrzeugpapiere die Schlüsselnummer zu Kennziffer 1 mit "0102" und in Kennziffer 33 der Zusatz "Das Fahrzeug entspricht technisch einem Kombinationskraftwagen" eingetragen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stufte das Kraftfahrzeug nach der Auflastung als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ein. Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer betrug 172 EUR im Jahr. Durch Bescheid vom 16. Januar 2006 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer neu (höher) fest; es vertrat unter Hinweis auf die --mit Wirkung zum 1. Mai 2005 erfolgte-- Aufhebung der Sonderregelung für Kombinationskraftwagen in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) die Auffassung, dass das Fahrzeug der Antragstellerin ab diesem Zeitpunkt als PKW zu besteuern sei.