I. Auf die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz (Modell G, Hubraum 2 717 ccm, Ottomotor, zwei Achsen, Erstzulassung 19. Dezember 1984, Schadstoffschlüssel "00") zugelassen. Die Zulassung erfolgte als PKW Kombi mit einem Gesamtgewicht von 2 500 kg. Nach einer --ohne weitere technische Änderungen erfolgten-- Auflastung auf 2 810 kg wurde unter Beibehaltung der Fahrzeugart in Ziffer 1 der Fahrzeugpapiere die Schlüsselnummer zu Kennziffer 1 mit "0102" und in Kennziffer 33 der Zusatz "Das Fahrzeug entspricht technisch einem Kombinationskraftwagen" eingetragen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stufte das Kraftfahrzeug nach der Auflastung als "anderes Fahrzeug" i.S. von §
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