I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Landwirt und betreibt auf seinem Hof eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Antragsgemäß erteilte ihm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem leichtem Heizöl. Im Februar 2005 beantragte der Kläger für das Kalenderjahr 2004 eine Mineralölsteuervergütung in Höhe von insgesamt ... EUR. Hierzu legte er Berechnungen über die Ermittlung des Jahresnutzungsgrades vor, den er mit 76 % angab, sowie Anschreibungen über den Stromverbrauch. Auf den Hinweis des HZA auf eine unzureichende Verwertbarkeit des übersandten Zahlenmaterials teilte der Kläger mit, dass der Stromzähler der Anlage einen Defekt aufweise. Aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des vom Kläger behaupteten Jahresnutzungsgrades lehnte das HZA eine Vergütung nach dem in § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1 des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöstG 1993) für KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % vorgesehenen Vergütungssatz ab und gewährte lediglich eine Vergütung in Höhe von 20,45 EUR je 1 000 l Gasöl.
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