I. Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) begehrte, als unbegründet abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil hat der Kläger im eigenen Namen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, mit der er sich auf ein ihm vermeintlich zustehendes Widerstandsrecht beruft und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. Hinsichtlich des von ihm nicht beachteten Vertretungszwangs vertritt er die Ansicht, dass § 62a FGO in unzulässiger Weise in die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Handlungsfreiheit eingreife und infolgedessen nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung des GG gehöre.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie ohne Beachtung des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs eingelegt worden ist.
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