BFH - Beschluß vom 08.03.1995
X B 243,244/94
Normen:
FGO § 79b;
Fundstellen:
BB 1995, 970
BStBl II 1995, 417
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 08.03.1995 (X B 243,244/94) - DRsp Nr. 1995/4419

BFH, Beschluß vom 08.03.1995 - Aktenzeichen X B 243,244/94

DRsp Nr. 1995/4419

»Tatsachen zur Beschwer i.S. des § 79b Abs. 1 FGO sind erst dann "angegeben", wenn bis zum Ablauf der wirksam gesetzten Frist sachverhaltsmäßig abgegrenzte Streitkomplexe ("bestimmte Vorgänge") erläutert werden. Genügt der Kläger dem nicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.«

Normenkette:

FGO § 79b;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Eheleute-- wegen Einkommensteuer 1979 bis 1988 und Einkommensteuervorauszahlung 1992 und der Klägerin (Ehefrau) wegen Umsatzsteuer 1979 bis 1988 und Gewerbesteuer-Meßbeträge 1979 bis 1988 unter Hinweis auf Fristsetzungen gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger und der Klägerin, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, sind unbegründet.

Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).