Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --Eheleute-- wegen Einkommensteuer 1979 bis 1988 und Einkommensteuervorauszahlung 1992 und der Klägerin (Ehefrau) wegen Umsatzsteuer 1979 bis 1988 und Gewerbesteuer-Meßbeträge 1979 bis 1988 unter Hinweis auf Fristsetzungen gemäß § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger und der Klägerin, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, sind unbegründet.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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