BFH - Beschluß vom 08.03.2000
IX B 82/99

BFH - Beschluß vom 08.03.2000 (IX B 82/99) - DRsp Nr. 2000/5918

BFH, Beschluß vom 08.03.2000 - Aktenzeichen IX B 82/99

DRsp Nr. 2000/5918

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63).

Auch die behaupteten Verfahrensrügen sind nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen, ist nicht schlüssig vorgetragen, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 I R 100/77, BFHE 128, 142, BStBl II 1979, 632). Das FG ist aber von der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.