Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 (Divergenz) noch der Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Verfahrensfehler) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan hat.
1. Zur Darlegung, dass das finanzgerichtliche Urteil von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) abweicht, genügt nicht die Darstellung, dass das finanzgerichtliche Urteil gegen Aussagen in einem Urteil dieser Gerichte verstößt. Voraussetzung ist vielmehr die Darstellung, dass das FG abstrakte Rechtssätze aufstellt und seiner Entscheidung zugrunde legt, die mit Rechtssätzen in einer Entscheidung des BVerfG, des BFH oder des BVerwG unvereinbar sind. Das hat der Kläger nicht dargetan.
2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel hat der Kläger nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.
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