BFH - Beschluß vom 08.03.2001
III B 94/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1036

BFH - Beschluß vom 08.03.2001 (III B 94/00) - DRsp Nr. 2001/8988

BFH, Beschluß vom 08.03.2001 - Aktenzeichen III B 94/00

DRsp Nr. 2001/8988

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die Begründung der Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Gericht habe seine gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Aufklärungspflichten verletzt, indem es die mit Schriftsatz vom 3. August 1999 benannten Zeugen nicht vernommen habe. Sein Vorbringen genügt insoweit nicht den Anforderungen an eine zulässige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.