BFH - Beschluß vom 08.03.2002
III B 85/00

BFH - Beschluß vom 08.03.2002 (III B 85/00) - DRsp Nr. 2002/7351

BFH, Beschluß vom 08.03.2002 - Aktenzeichen III B 85/00

DRsp Nr. 2002/7351

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen liegen nicht vor.

1. Eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98 (BFH/NV 2000, 825) und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) ist nicht erkennbar.

Es besteht kein Widerspruch zwischen den vom Kläger aus der Vorentscheidung und aus den angeführten BFH-Entscheidungen abgeleiteten Rechtssätzen. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des BFH, nach der durch eine Schuldumschaffung (Novation), d.h. durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden solle, ein Zufluss bewirkt werden kann, wenn sich die Novation als eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung darstellt. Als Indiz für die Verfügungsmacht des Gläubigers sieht der BFH dessen alleiniges oder überwiegendes Interesse an der Novation an.